Jurafuchs

§ 86

AsylVfG 1992
Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.