(1)Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.(2)Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.← § 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender§ 65 Herausgabe des Passes →