Jurafuchs

§ 63b

AsylVfG 1992
Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
Stand 2026-06-11
(1)
Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
(2)
Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.

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