Jurafuchs
§ 84a

§ 84a

AsylVfG 1992
Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) (weggefallen)

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