Jurafuchs
§ 56

§ 56

AsylVfG 1992
Räumliche Beschränkung
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
Stand 2026-05-06
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt. (3) (weggefallen)

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