Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
§ 23
AsylVfG 1992Entscheidung über das Verbot der Abschiebung
Verfahren beim Bundesamt
Stand 2026-06-11