Jurafuchs

§ 39

AsylVfG 1992
Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
Aufenthaltsbeendigung
Stand 2026-06-11
Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →