Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich1.die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,2.eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlungmit.← § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften§ 55 Aufenthaltsgestattung →