In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.
§ 87b
AsylVfG 1992Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06