(1) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter personenbezogene Daten durch molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft erheben, wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist. Die molekulargenetische Untersuchung darf nur zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe und des biologischen Alters des Spurenverursachers durchgeführt werden. Andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten dürfen nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchung gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.
(2) Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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