Jurafuchs
Art. 68

Art. 68

Polizeiaufgabengesetz
Verfahren
Vollzugshilfe
Stand 1990-09-14
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Vollzugshilfeersuchen sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug des Ersuchens ausreicht. Weisungen der Sicherheitsbehörden gehen dem Ersuchen anderer Verwaltungsbehörden vor. (4) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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