(1) Für den erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, festzulegen:
1. speichernde Stelle,
2. Bezeichnung der Datei,
3. Zweck der Datei,
4. betroffener Personenkreis,
5. Art der zu speichernden Daten,
6. Eingabeberechtigung,
7. Zugangsberechtigung,
8. regelmäßige Datenübermittlungen,
9. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
10. Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 63 Abs. 2,
11. besondere Regelungen über die Verarbeitung von Daten, die nach dem 2. Unterabschnitt erhoben wurden, insbesondere zum Verhältnis von Speicherinhalt und Abrufberechtigung, und
12. Angaben nach Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2.
Nach der Zustimmung gemäß Satz 1 ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten mitzuteilen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(2) Birgt eine Datenverarbeitung oder deren Änderung auf Grund ihrer Art, ihres Umfangs, ihres Zwecks, des Einsatzes neuer Technologien oder sonstiger Umstände voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte natürlicher Personen, führt die Polizei vor ihrer erstmaligen Anwendung eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durch. In den Fällen des Art. 61 Abs. 2 gilt dies insbesondere dann, wenn durch den Abgleich Bild- oder anderweitige Aufzeichnungen automatisch gesteuert werden können. Der Landesbeauftragte kann zudem festlegen, welche Verarbeitungsvorgänge vor ihrer erstmaligen Anwendung einer Folgenabschätzung bedürfen. Die Folgenabschätzung muss den Rechten und schutzwürdigen Interessen betroffener Personen Rechnung tragen und eine allgemeine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und -zwecke, eine Bewertung der Risiken im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen sowie eine Darstellung der vorgesehenen Abhilfe- und Schutzmaßnahmen enthalten. Ist zugleich eine Errichtungsanordnung nach Abs. 1 erforderlich, so ist vor deren Erstellung eine entsprechende Folgenabschätzung vorzunehmen; die Angaben nach Satz 4 sind in die Errichtungsanordnung aufzunehmen. Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Landesbeauftragten vor der erstmaligen Anwendung vorgesehener Verarbeitungsvorgänge Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben ist, wobei diese Frist auf dessen Ersuchen hin auf zehn Wochen verlängert werden kann. Bei Gefahr im Verzug findet Satz 6 keine Anwendung; die Mitteilung an den Landesbeauftragten ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen. Ihm sind auf Anforderung alle für seine Kontrolle erforderlichen und für die Polizei verfügbaren Informationen zu übermitteln.
(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen. Dabei berücksichtigt sie auch die Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 30 Abs. 2 bis 4.
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