Jurafuchs
Art. 74

Art. 74

Polizeiaufgabengesetz
Ersatzzwangshaft
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Stand 1990-09-14
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der ZPO zu vollstrecken.

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