(1) Maschinengewehre dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 84 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 angewendet werden, wenn
1. diese Personen von Schusswaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht haben und
2. der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist.
Der Einsatz von Explosivmitteln gegen Personen ist bereits dann zulässig, wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefährlicher Mittel beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei ersichtlich aussichtlos oder unzureichend ist.
(2) Einsätze nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landespolizeipräsidenten als Leiter der zuständigen Abteilung im Staatsministerium oder eines von ihm hierfür besonders Beauftragten. Explosivmittel dürfen bei Gefahr im Verzug auch ohne vorhergehende Zustimmung eingesetzt werden; das Staatsministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Maschinengewehre und Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,
1. um fluchtunfähig zu machen oder
2. gegen Personen in einer Menschenmenge.
Andere Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewendet werden.
(4) Im übrigen sind die Vorschriften über den Schußwaffengebrauch entsprechend anzuwenden.
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