(1) Die nach den Art. 34 bis 46 durchgeführten Maßnahmen sind zu protokollieren, soweit dies ohne Gefährdung der jeweiligen Maßnahme möglich ist. Aus den Protokollen müssen ersichtlich sein:
1. der für die Maßnahmen und Datenerhebungen Verantwortliche,
2. Ort, Zeitpunkt und Dauer der Maßnahme,
3. Zweck und Art der Ausführung,
4. Angaben über die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten,
5. Angaben zu den nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichtenden Personen, wobei Art. 50 Abs. 1 Satz 6 entsprechend gilt, und
6. das wesentliche Ergebnis der Maßnahme.
Die Protokolldaten dürfen nur zur Erfüllung der Benachrichtigungspflichten nach Art. 50 Abs. 1 und der Unterrichtungspflichten nach Art. 52 sowie zu den in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden; Art. 63 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Landesbeauftragte führt im Bereich der Maßnahmen nach den Art. 34 bis 46 im Abstand von längstens zwei Jahren eine Kontrolle durch. Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle nach Abs. 1 sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Sobald sie hierfür oder für die weiteren in Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen.
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