(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gilt der 2. Unterabschnitt.
(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs werden Kosten erhoben. Im übrigen gilt das Kostengesetz.
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