Jurafuchs
Art. 96

Art. 96

Polizeiaufgabengesetz
Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren
Stand 1990-09-14
(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Buches 1 und für Freiheitsentziehungsverfahren zusätzlich des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. (2) Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die Beendigung einer in Art. 33 bis 52 geregelten Maßnahme, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.

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