Jurafuchs

Art. 30a

BayWG
Rechtsnachfolge (Zu
Bewirtschaftung des Grundwassers
Stand 2010-02-25
Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.

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