Jurafuchs

Art. 55

BayWG
Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Zu
Haftung für Gewässerveränderungen
Stand 2010-02-25
(1)
Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits durch Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes gefordert sind. Verantwortlich sind die Verursacher, deren Gesamtrechtsnachfolger, die Grundstückseigentümer und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke. Im Übrigen gilt Art. 9 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sinngemäß. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
(2)
Die Kreisverwaltungsbehörden können bei Gewässerverunreinigungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere
1.
Untersuchungsmaßnahmen anordnen,
2.
die Begrenzung, Verminderung oder Beseitigung durch geeignete Maßnahmen fordern, um eine nachhaltige oder nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhüten, auszugleichen oder zu beseitigen,
3.
Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen anordnen.

Die Kreisverwaltungsbehörden können verlangen, dass ein Sanierungsplan, der die zu ergreifenden Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 enthält, zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Genehmigung schließt die nach Bau- und Wasserrecht erforderlichen Verwaltungsakte mit Ausnahme einer wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung mit ein. Erstreckt sich eine Gewässerverunreinigung auf mehrere Grundstücke, kann die Kreisverwaltungsbehörde für den Sanierungsplan nach Satz 2 ein Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn ein Verantwortlicher oder die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GABmbH) als Vorhabensträger auftritt; § 52 Abs. 4 und 5 WHG und Art. 32 gelten entsprechend.

(3)
Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 trägt der Verantwortliche. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(4)
Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen haben, haben diese einen Wertausgleich zu leisten; § 25 BBodSchG gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →