Jurafuchs
§ 111f

§ 111f

BNotO
Gebühren
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Stand 2026-05-06
In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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