Jurafuchs
§ 64a

§ 64a

BNotO
Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Stand 2026-05-06
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →