Jurafuchs
§ 109

§ 109

BNotO
Anzuwendende Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren
Stand 2026-05-06
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

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