(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2170)
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag10Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse ..........25,00 bis 250,00 €20Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen ..........Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind.20,00 bis 200,00 €30Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: 1.wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ..........2.wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis ..........Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. 10,00 € 20,00 €40Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben .......... 20,00 bis 100,00 €50Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte ..........20,00 bis 100,00 €
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