Jurafuchs
§ 47

§ 47

BNotO
Erlöschen des Amtes
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Stand 2026-05-06
Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2, 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat, 6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50), 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

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