Jurafuchs
§ 112

§ 112

BNotO
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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