Jurafuchs
§ 78i

§ 78i

BNotO
Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
Bundesnotarkammer
Stand 2026-05-06
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

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