Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 42 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung§ 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung →