Jurafuchs
§ 133

§ 133

BRAO
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Einleitung des Verfahrens
Stand 2026-05-06
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

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