Jurafuchs
§ 59k

§ 59k

BRAO
Rechtsdienstleistungsbefugnis
Berufliche Zusammenarbeit
Stand 2026-05-06
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

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