Jurafuchs
§ 93

§ 93

BRAO
Besetzung des Anwaltsgerichts
Das Anwaltsgericht
Stand 2026-05-06
(1) Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. (2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →