Jurafuchs
§ 166

§ 166

BRAO
Vorschlagslisten für die Wahl
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06
(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt. (2) Vorschlagslisten können einreichen 1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern, 2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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