Jurafuchs
§ 191a

§ 191a

BRAO
Einrichtung und Aufgabe
Satzungsversammlung
Stand 2026-05-06
(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

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