Jurafuchs
§ 167a

§ 167a

BRAO
Akteneinsicht
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann. (3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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