Jurafuchs
§ 172a

§ 172a

BRAO
Kanzlei
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06
Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →