Jurafuchs
§ 178

§ 178

BRAO
Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
Allgemeines
Stand 2026-05-06
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. (2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. (3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

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