Jurafuchs

§ 10

BremSpielhG
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2025-07-02
(1)
Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Auflage nach § 2 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
die nach § 2 Absatz 4 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
3.
entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu der von ihr oder ihm betriebenen Spielhalle haben,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal schulen zu lassen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt oder spielrelevante Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6.
entgegen § 4 Absatz 4 die dauerhafte Anwesenheit von ausreichendem Aufsichtspersonal nicht sicherstellt,
7.
entgegen § 5 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,
8.
entgegen § 6 Nummer 1 in Spielhallen Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zulässt,
9.
entgegen § 6 Nummer 2 als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilnimmt, andere Personen mit der Spielteilnahme beauftragt oder als beschäftigte Person am Spiel teilnimmt, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,
10.
entgegen § 6 Nummer 3 einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
11.
entgegen § 6 Nummer 4 als Warengewinn Gegenstände anbietet, deren Gestehungskosten den Wert von 30 Euro überschreiten,
12.
entgegen § 6 Nummer 5 gewonnene Gegenstände zurückkauft,
13.
entgegen § 6 Nummer 6 einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
14.
entgegen § 6 Nummer 7 in Spielhallen Wetten abschließt oder vermittelt,
15.
entgegen § 6 Nummer 8 in Spielhallen Geräte aufstellt oder betreibt, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,
16.
entgegen § 6 Nummer 9 einer Spielerin oder einem Spieler als Betreiberin oder Betreiber oder als beschäftigte Personen Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet,
17.
entgegen § 6 Nummer 10 in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,
18.
entgegen § 6 Nummer 11 in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet,
19.
entgegen § 6 Nummer 12 erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen lässt,
20.
entgegen § 6 Nummer 13 im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für eine Spielhalle wirbt,
21.
entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Räume nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt oder
22.
den Vorschriften einer aufgrund des § 4 Absatz 6 oder des § 9 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4)
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat sachlich zuständig.

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