(1)
Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2)
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4)
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat sachlich zuständig.