(1)
Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, sich an das System anzuschließen und zu diesem Zweck mit der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde eine Vereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an das Sperrsystem und seine Nutzung sind für die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Preisliste, die Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist.
(2)
Der Spielhallenbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem erfolgt ist. Der Anschluss nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.