(1)
Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.
(2)
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 4 wird der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür zugrunde gelegt, für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 5 der Abstand zwischen der Eingangstür der Spielhalle und der nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Schule. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand nach Nummer 5 zulassen.
(3)
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4)
Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.