(1)
Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt entsprechend.
(2)
Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, kann die zuständige Behörde die Schließung der Räumlichkeit anordnen. Sie soll die Schließung der Räumlichkeit anordnen, wenn das Gepräge der Räumlichkeit überwiegend oder gänzlich auf die Veranstaltung oder Vermittlung von unerlaubtem Glücksspiel ausgelegt ist oder zuvor schon für unerlaubtes Glücksspiel genutzt wurde.
(3)
Die Ausführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen obliegt in der Stadtgemeinde Bremen der Ortspolizeibehörde als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere bei Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, zu regeln.