(1)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er
(2)
Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat über die Suchtrisiken der von ihr oder ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme von Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Sie oder er hat Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten regionalen Beratungsstellen sichtbar auszulegen sowie auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.
(3)
Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Spielrelevante Informationen sind insbesondere
(4)
Während der Öffnungszeiten muss ausreichendes Aufsichtspersonal dauerhaft anwesend sein.
(5)
Die Räume einer Spielhalle müssen geeignet sein, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, insbesondere muss das Aufsichtspersonal von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort aus, auch unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen, alle Spielgeräte einsehen und Spieler beobachten können.
(6)
Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an ein Sozialkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, über die Anerkennung von Schulungsangeboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und über die Gestaltung von Räumen nach Absatz 5 zu regeln.