(1)
Auf das den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegende Spielhallengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes oder im Glücksspielstaatsvertrag 2021 besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
(2)
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ein. Übrige Erlaubniserfordernisse bleiben unberührt.