(1)
Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden, so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5.
(2)
Sind von einer Betreiberin oder einem Betreiber oder von mehreren Betreiberinnen oder Betreibern, die verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für mehrere Spielhallen beantragt, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen (konkurrierende Spielhallen), so fordert die zuständige Behörde die Betreiberin oder den Betreiber oder die Betreiberinnen oder Betreiber schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
(3)
Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass die bei Beachtung der Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 und über den baulichen Verbund nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 verbleibende Standortkapazität bestmöglich ausgeschöpft wird. Kommen nach Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so gibt die zuständige Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 abzugeben. In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über im Rahmen der Auswahlentscheidung konkurrierende Spielhallen anderer Betreiberinnen oder Betreiber und deren Standorte.
(4)
Kommen nach Absatz 3 Satz 1 mehrere Entscheidungen in Betracht, so ist
(5)
Kommen nach Absatz 3 und 4 mehrere Entscheidungen in Betracht und führt die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle oder Dritte, die mit ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Firma rechtlich verbunden sind, eine Gaststätte im Sinne des § 1 des Bremischen Gaststättengesetzes im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex oder ist ein solcher Betrieb geplant, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass in der bestehenden oder geplanten Gaststätte auf das Aufstellen von Geldspielgeräten verzichtet wird. Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber diese Erklärung abgibt.
(6)
Liegen in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vor, so