Jurafuchs

§ 2b

BremSpielhG
Erlöschen der Erlaubnis
Stand 2025-07-02
Die nach § 2 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn
1.
die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat,
2.
die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Erteilung den Nachweis über den Anschluss an das zentrale, spielformübergreifende Spielersperrsystem nach § 4c Absatz 2 Satz 2 nicht erbracht hat oder
3.
die Inhaberin oder der Inhaber in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach § 2a Absatz 4 oder 5 abgegeben hat und entgegen dieser Erklärung
a)
ein in § 2a Absatz 4 Nummer 1 genanntes Gerät aufstellt oder
b)
in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex eine Gaststätte im Sinne des § 1 des Bremischen Gaststättengesetzes betreibt oder durch Dritte, die mit ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Firma rechtlich verbunden ist, betreiben lässt und in dieser Gaststätte Geldspielgeräte aufstellt oder aufstellen lässt.

Die Fristen nach Satz 1 Nummer 1 können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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