Jurafuchs

§ 11

BremSpielhG
Übergangsbestimmungen
Stand 2025-07-02
(1)
Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer, längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht, erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf der Befristung der ihr oder ihm erteilten Erlaubnis die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 , gilt die befristete Erlaubnis nach bisherigem Recht vom Zeitpunkt des Fristablaufs bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde als fortbestehend. Satz 1 gilt in Fällen, in denen über einen Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers einer längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden ist, entsprechend.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 finden § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 im Verfahren zur erstmaligen Neuerteilung der Erlaubnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung. § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu anderen Spielhallen 250 Meter nicht unterschreiten darf. Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 1 entgegen § 2 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2023 zu befristen.
(3)
Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem 1. Juli 2022 erteilten und über den 30. Juni 2023 hinaus befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach bisherigem Recht haben frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eine erneute Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 zu beantragen. Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 2a in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unberücksichtigt. Mit Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt die Erlaubnis nach bisherigem Recht. Ist der Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzulehnen oder erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt die Wirksamkeit der vor dem 1. Juli 2022 erteilten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Ende der Befristung unberührt.
(4)
Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juli 2023 können frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 2a Absatz 6 nachrangig zu behandeln.
(5)
§ 2 Absatz 2 Nummer 8 und 9 und § 4a Absatz 1 Satz 1 finden bis zum 30. Juni 2024 keine Anwendung. Eine zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. Juni 2024 erteilte Erlaubnis erlischt am 1. August 2024, wenn bis dahin für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b bei der zuständigen Behörde vorliegt.
(6)
In Erlaubnisverfahren, in denen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Spielhallengewerbes nach bisherigem Recht vor dem 1. Juli 2017 gestellt und über den Antrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ist § 11 des Bremischen Spielhallengesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 — 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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