Jurafuchs

§ 1

ChancGlFöG TH
Ziel des Gesetzes
Stand 2005-12-16
Ziel des Gesetzes ist es, ein tragfähiges Netz der Information, Prävention, Beratung und Hilfe zu fördern, das zur Umsetzung des Verfassungsgebots der Gleichstellung von Frauen und Männern und zu mehr Chancengerechtigkeit beiträgt sowie der Umsetzung von Artikel 22 und 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) dient sowie kindliche Zeugen von Gewalt unterstützt.

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