Jurafuchs

§ 7

ChancGlFöG TH
Förderung von Interventionsstellen
Stand 2005-12-16
(1)
Interventionsstellen und geschlechtsspezifische Beratungsangebote werden vom Land gefördert, wenn diese
1.
unabhängig von politischer, weltanschaulicher und religiöser Gesinnung diskriminierungsfrei arbeiten und
2.
allen von häuslicher, sexualisierter oder geschlechtsspezifischer Gewalt Betroffenen offenstehen.
(2)
Interventionsstellen gewährleisten
1.
Erst- und Akutberatung mit Vermittlung von in andere Hilfesysteme,
2.
Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen,
3.
Leistungen der Prävention, Multiplikation, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit.
(3)
Die Beratungsangebote gemäß Absatz 1 sind für Beratungs- und Schutzsuchende kostenlos.
(4)
Das für Frauen und Gleichstellung zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung
1.
weitere Anforderungen, insbesondere an die personelle und sachliche Ausstattung, Organisation, Lage, Einzugsgebiet, Barrierefreiheit und Erreichbarkeit,
2.
das Nähere zum Verfahren, insbesondere über die Art und den Umfang der Förderung und das Verfahren zur Gewährung der Förderung.

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