Jurafuchs

§ 9

ChancGlFöG TH
Förderung von Frauenzentren
Stand 2005-12-16
(1)
Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offenstehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten.
(2)
Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.
(3)
Antragsberechtigt sind nur gemeinnützige rechtsfähige Organisationen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(4)
Die Förderung von Frauenzentren erfolgt auf der Grundlage von § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“.

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