(1)
Personen, die von Gewalt betroffen sind, sowie Kinder nach Konsultation des zuständigen Jugendamtes, die sich in ihrer Obhut befinden, sind in Schutzeinrichtungen gemäß Artikel 23 der Istanbul-Konvention, wie Frauenhäuser und Schutzwohnungen aufzunehmen, sofern sie dies wünschen. Gewalt im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen psychischer, physischer, ökonomischer und/oder sexualisierter Gewalt innerhalb von Paar-, Familien- oder vergleichbaren Beziehungen im sozialen Nahraum sowie Stalking. Von Gewalt betroffen ist, wer Gewalt erlitten hat, Gewalt aktuell erleidet oder von Gewalt bedroht ist.
(2)
Die Schutzeinrichtungen bieten betroffenen Personen ein spezifisches Hilfsangebot, das ihre religiösen, weltanschaulichen und soziokulturellen Bedürfnisse sowie ihre sexuelle Orientierung achtet. Dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 4 der Istanbul-Konvention ist dabei Rechnung zu tragen. Andere Vorschriften, die dem Schutz vor Gewalt dienen, bleiben unberührt.
(3)
Die Schutzeinrichtungen halten Familienplätze vor. Ein Familienplatz entspricht einem Frauenplatz sowie eineinhalb Plätzen für Kinder.
(4)
Die Schutzeinrichtungen bieten persönliche, telefonische oder Online-Beratung für von Gewalt betroffene Personen, die nicht in der Schutzeinrichtung wohnen, als ambulante Beratung an. Die Schutzeinrichtungen können externe und aufsuchende Beratung für von Gewalt betroffene Personen, die keinen direkten Zugang zur Einrichtung haben, als mobile Beratung anbieten. Die Barrierefreiheit des Beratungsangebotes soll gewährleistet werden.
(5)
Die Schutzeinrichtungen sind 24 Stunden täglich erreichbar und stellen die Aufnahmebereitschaft sicher (24-Stunden-Rufbereitschaft).