Das Land finanziert und fördert Einrichtungen und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Das Land stellt die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.
§ 2
ChancGlFöG THFinanzierung und Förderung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung
Stand 2005-12-16