Über sämtliche Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Träger der Einrichtungen haben daher mit sämtlichen Mitarbeitenden schriftlich Verschwiegenheitsverpflichtungen abzuschließen.
§ 10
ChancGlFöG THVerschwiegenheitspflicht
Stand 2005-12-16